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13. August 2021 – Tax
Zum Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 29/19).

Im Streitfall stritten die Beteiligten darüber, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch ein an das Wohngrundstück angrenzendes mit einer eigenen Flurnummer eingetragenes unbebautes Grundstück umfasst. Weil das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt beide Grundstücke als eigenständige Einheiten ansah, änderte das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt seinen ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheid ab und gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das bebaute Grundstück. Die hiergegen gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, welche die zuständigen Belegenheitsfinanzämter treffen. Diese Feststellung sei bindend und könne im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.