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11. August 2021 – Tax
Bei Firmenfitnessvertrag monatliche Steuerfreigrenze beachten

Wenn Arbeitgeber mit einem Firmenfitnessvertrag die Gesundheit ihrer Beschäftigten fördern, entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, wenn diese für das Angebot gar nichts oder weniger zahlen als andere Mitglieder, die denselben Leistungsumfang in Anspruch nehmen können. Geldwerte Vorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn eine monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro nicht überschritten wird (ab 01.01.2022: 50 Euro pro Monat).

Auch wenn Firmenfitnessverträge typischerweise über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden, gelten die Sachbezüge durch die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm als laufender Arbeitslohn, der monatlich zufließt (s. a. BFH VI R 14/18).

Allerdings sollte diese Freigrenze immer im Blick behalten werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber noch weitere Sachzuwendungen gewährt, da der gesamte geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird.

Vergleichsbasis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist im Fall des Fitnessstudios der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines vergleichbaren Einzelvertrags mit dem gleichen Anbieter zu zahlen hat, von dem allerdings ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent abgezogen werden darf. Das Überschreiten der Freigrenze könnte durch Zuzahlung zum Mitgliedsbeitrag durch den Arbeitnehmer vermieden werden.

Wenn der Arbeitgeber keinen Firmenfitnessvertrag abschließt, sondern Beschäftigten einen zweckgebundenen Bargeldzuschuss für den Fitnessstudiobeitrag gewährt, kann die 44-Euro- Sachbezugsfreigrenze seit 2020 nicht mehr angewendet werden, weil der Zuschuss nicht als Sachbezug, sondern als Barlohn gilt.