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10. August 2021 – Tax
Zur Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 26/18). Dazu sei eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reiche nicht aus.

Wenn ein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft verpachtet werde, sei auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sei.

Zwei Betriebe würden keinen Gleichordnungskonzern bilden, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht würden.