Aktuelles

6. August 2021 – Tax
Betriebliche Altersversorgung: Anwendung der sog. Fünftel-Regelung

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob und wann die sog. Fünftel- Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), angewendet werden kann (Az. IX R 3/20).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kapitalauszahlung tarifermäßigt besteuert wird.

Der Bundesfinanzhof entschied: Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Erfolgt die Auszahlung des im Aufbaukonto über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung, kann nach Auffassung der Richter eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzunehmen sein. Dem Merkmal der Außerordentlichkeit steht nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem – vom Aufbaukonto getrennten – arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zusteht, welches darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.