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5. August 2021 – Tax
Zum Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in zwei Klageverfahren, dass die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung rechtfertigt (Az. 9 K 3168/19 E und 9 K 3063/19 E).

In den zwei Streitfällen klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte. Die Eheleute wurden auf Antrag jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte dabei die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts und lehnte den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Das Gericht entschied in den beiden Parallelentscheidungen, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind. Zur Begründung führte es aus, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen.