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5. August 2021 – Legal
Corona-Krise: Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

Das Landgericht Osnabrück hat sich mit der Frage der Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen der behördlichen Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befasst (Az. 2 S 35/21).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Der Kläger kündigte noch während der Schließung seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung des Klägers, die gezahlten Mitgliedsbeiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das LG Osnabrück entschied, dass das Fitnessstudio verpflichtet ist, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Nach Auffassung des Gerichts kann die geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden und die Beklagte kann auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.