Aktuelles

30. Juli 2021 – Tax
Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen führt zu Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig ist (Az. 13 K 207/18 E,F).

Im Streitfall war der Kläger Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt. Der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen sowie einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch machte der Kläger einen Verlust im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Es handele sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene.

Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Der Verlust sei steuerlich zu berücksichtigen, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, würden sie keine Beteiligung an der GmbH darstellen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichstehe. Darüber hinaus stehe der Berücksichtigung des Verlustes nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) habe, da diese nur von einer „auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden könne. Eine solche Stelle existiere im Fall von frei handelbaren Genussrechten nicht.