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29. Juli 2021 – Tax
Kosten für Haustiere steuermindernd geltend machen

Bestimmte Ausgaben für Haustiere können von der Steuer abgesetzt werden. Wenn zum Beispiel der Tierfriseur ins Haus kommt, werden die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Das gilt prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt erbracht werden. Materialkosten sind aber ausgenommen.

Auch ein Hundesitter, der den Hund zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Damit das Finanzamt die Ausgaben akzeptiert, sind unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, muss der Dienstleister, z. B. fürs Hundesitting, das Geschäft angemeldet haben. Auch Aufwendungen für einen Hundetrainer sind abzugsfähig solange das Training im Haushalt oder Garten des Besitzers stattfinden.

Wenn der eigene Hund auch für die Arbeit eingesetzt wird, können die Kosten sogar als Werbungskosten angegeben werden. So können z. B. Aufwendungen für einen sog. Schulhund bis zu 50 Prozent bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 15/19).

Im Zusammenhang mit der Haltung von Haustieren können auch Handwerkerkosten anfallen. Wer sich z. B. in seinem Garten einen Teich für seine Goldfische anlegen lässt, kann den Arbeitslohn und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen. Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder einer Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner lassen sich so als Handwerkerkosten geltend machen.