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27. Juli 2021 – Tax
Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Der Verkauf von einem oder von zwei privaten Grundstücken unterliegt i. d. R. nicht der Gewerbe- und Einkommensteuer, wenn zwischen An- und Verkauf mehr als 10 Jahre liegen. Anders sieht es aber aus, wenn sich die Verkäufe mehren und ein „gewerblicher Grundstückshandel“ daraus entsteht. Wann dieser gewerbliche Grundstückshandel vorliegt, ist von der Rechtsprechung zunächst einmal anhand des Merkmals „Überschreiten der Drei- Objekt-Grenze“ entschieden worden. Das bedeutet, eine Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes macht diese Verkäufe zum Gewerbebetrieb und zwar dann alle Objekte. Die zeitliche Grenze von 5 Jahren ist allerdings nicht absolut für alle Fälle maßgeblich. Wenn der Erwerber/Verkäufer hauptberuflich im Baubereich tätig ist (z. B. als Architekt, Bauunternehmer, Handwerker im Baunebengewerbe, Makler), dann können auch Veräußerungen nach 5 Jahren bis zu 10 Jahren in die Beurteilung einbezogen werden.

Weiterhin ist für die zeitliche Grenze das Erwerbsdatum des Voreigentümers maßgebend, wenn das Grundstück durch einen Erbfall oder eine Schenkung den Eigentümer gewechselt hat.

Bei der Anzahl der Objekte sind auch Grundstücke mitzuzählen, die von einer Personengesellschaft erworben werden, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist; das gleiche trifft für den Fall zu, dass eine Gesellschaftsbeteiligung erworben wird. Dies gilt jedoch nur bei Gesellschaftsanteilen von mehr als 10 % oder einem absoluten Wertanteil an der Gesellschaft oder dem Grundstück/den Grundstücken der Gesellschaft von mehr als 250.000 Euro (= Verkehrswert). Bei dieser Betrachtung ist die Art des Grundstücks nicht von Bedeutung.

Als Objekt zählt ein unbebautes Grundstück, ein bebautes Grundstück oder auch eine Garage bzw. ein Stellplatz, es sei denn, letztere Grundstücke werden zusammen mit einer Eigentumswohnung erworben und veräußert. Aber auch wenn nur ein Grundstück erworben wird, dieses dann bebaut und in einzelne Objekte aufgeteilt wird und mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert werden können, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Selbst wenn an einer langjährig vermieteten Immobilie umfangreiche Baumaßnahmen vorgenommen werden, die zu einem neuen Wirtschaftsgut „Gebäude“ führen und dann dieses Grundstück veräußert wird, kann darin ein gewerblicher Grundstückshandel liegen, wenn weitere Objekte dazu gezählt werden müssen und hierdurch die 3-Objekt-Grenze überschritten wird.