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22. Juli 2021 – Tax
Steuerrechtliche Folgen beim Widerruf einer Schenkung

In Schenkungsverträgen werden in der Regel Widerrufsvorbehalte oder auflösende Bedingungen vereinbart. Insbesondere bei der Übertragung von Betrieben, Anteilen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften und auch bei Grundstücksschenkungen finden sich entsprechende Regelungen in den Verträgen. Zivilrechtlich muss hier unterschieden werden zwischen einem Widerrufsvorbehalt und einer auflösenden Bedingung. Der vereinbarte Widerrufsvorbehalt gewährt dem Schenker das Recht, bei Eintritt des geregelten Ereignisses, die Schenkung zu widerrufen. Der Schenker hat dann noch die Möglichkeit, von seinem Recht Gebrauch zu machen oder mit dem Beschenkten eine andere ergänzende Vereinbarung zu treffen. Bei einer auflösenden Bedingung fällt der geschenkte Gegenstand automatisch an den Schenker zurück.

Die häufigsten Gründe für eine entsprechende Regelung sind:

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschenkten oder dessen Ablehnung mangels Masse,
  • das Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker,
  • die Veräußerung des geschenkten Vermögensgegenstandes durch den Beschenkten ohne vorherige Einwilligung des Schenkers,
  • Heirat des Beschenkten ohne ehevertraglichen Ausschluss des geschenkten Vermögensgegenstandes vom Zugewinnausgleich,
  • die nachhaltige Einstellung der aktiven Mitarbeit des Beschenkten im geschenkten Unternehmen ohne triftigen Grund.

Die Liste ist selbstverständlich nicht vollständig und hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

Ein freier Widerrufsvorbehalt ohne Angabe von Gründen sollte nicht vereinbart werden. Hiermit können zivilrechtlich und auch steuerrechtlich erhebliche Nachteile – bis zur Unwirksamkeit – verbunden sein. Es sollte auch vereinbart werden, dass dem Beschenkten die zwischenzeitlich aus dem Schenkungsgegenstand gezogenen Nutzungen verbleiben. Bei Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung hat der Beschenkte den geschenkten Gegenstand zurückzugeben. Bei einem vereinbarten Widerrufsvorbehalt muss der Schenker die Schenkungsvereinbarung widerrufen, damit er den geschenkten Gegenstand zurückerhält.

In beiden Fällen erlischt der ursprünglich entstandene Schenkungstatbestand und damit erlischt die Schenkungsteuer (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die gezahlte Steuer muss vom Finanzamt erstattet werden. Es liegt kein Fall der Rückschenkung an den ursprünglichen Schenker vor. Eine zeitliche Begrenzung gibt es für den Erstattungsanspruch nicht, es werden aber auch keine Zinsen auf die Steuerrückzahlung geleistet. Auf die zwischenzeitlich vom Beschenkten bezogenen Gewinne, Gewinnanteile oder Dividenden hat dieser Schenkungsteuer wie ein Nießbraucher zu zahlen (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Diese Folgen treten aber nur dann ein, wenn der ursprüngliche Schenkungsvertrag die auflösenden Bedingungen oder den Widerrufsvorbehalt bereits enthält. Werden die entsprechenden Regelungen erst nachträglich eingefügt und erfolgt danach die Rückübertragung auf der Basis dieser Regelung, liegt eine Rückschenkung vor, bei der die ursprüngliche Steuer bestehen bleibt und eine weitere Schenkungsteuer für die Rückschenkung entsteht.

Hinsichtlich der vor der Rückübertragung bezogenen Gewinnanteile, Dividenden oder Mieterträge bleibt es bei den bisherigen ertragsteuerlichen Folgen. Sowohl bei der ursprünglichen Schenkung als auch bei der Rückübertragung übernimmt der jeweils Beschenkte die Buchwerte der Vermögensgegenstände. Es gelten für ihn auch die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und -daten der Wirtschaftsgüter, soweit dies steuerlich von Bedeutung ist.