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15. Juli 2021 – Tax
Senioren können Hausnotrufsystem steuerlich geltend machen

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Notfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür steuermindernd geltend machen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2380/19).


Die 1939 geborene Klägerin lebte allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür setzte die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt erkannte
dies nicht an. Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohne.

Das Finanzgericht gab der Seniorin jedoch Recht. Es seien – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt.

Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In einem Parallelfall wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: VI R 7/21).