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9. Juli 2021 – Legal
Auch Online-Verträge können per Brief gekündigt werden

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen
ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Es ist unzulässig, eine
Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Das hat das
Landgericht Hamburg nach einer Klage des vzbv gegen den Energieversorger Lichtblick SE
entschieden (Az. 312 O 94/20).


Kunden konnten Gaslieferverträge bei der Firma Lichtblick auch telefonisch unter Angabe
einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten Kunden nach Verifizierung ihrer
E-Mail im Kundenportal. Die Vertragsbedingungen enthielten die Klausel: „Diese
Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d. h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf
elektronischen Kommunikationswegen.“ Der vzbv hatte diese Einschränkung als unzulässig
kritisiert. Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein
kündigen, um den Zugang sicher nachweisen zu können.


Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine
elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der
gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen
und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durchschnittlichen Vertragspartner
völlig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung
abgeben könne.