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8. Juli 2021 – Legal
Auch Kopie eines Testaments kann vom Nachlassgericht zu eröffnen sein

Ein Testament wird im Erbfall in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet. Grundsätzlich ist dabei das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 108/21).

Ein Erblasser hatte mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Eine dieser Verfügungen war im Original nicht mehr auffindbar. Es existierte jedoch noch eine Kopie. Das Nachlassgericht kündigte an, auch diese Kopie eröffnen zu wollen.

Das Oberlandesgericht hielt dies für rechtmäßig. Zwar sei grundsätzlich das Original beim Nachlassgericht abzuliefern und von diesem zu eröffnen. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar sei, könne die Kopie die Erstellung eines Testaments nachweisen. Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden sei, lasse noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden sei. Daher könne sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten.