Aktuelles

6. Juli 2021 – Tax
Gebäudeerrichtungskosten als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

Die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sind in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Erwerberin das Grundstück im Zustand der Bebauung gekauft hat und keinen bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung hat und deshalb feststand, dass sie das Grundstück nur im bebauten Zustand erhalten werde. Hieran ändert es nichts, wenn die das Grundstück bebauende Gesellschaft die Muttergesellschaft der Erwerberin ist, solange die Erwerberin keinen bestimmenden Einfluss auf das Baugeschehen nehmen kann. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 933/19).

 Bauerrichtungskosten seien nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben werde, die erstens zur Veräußererseite gehöre und die zweitens bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung habe. Erwerbsgegenstand sei in diesem Fall das (bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch) unbebaute Grundstück. Hintergrund hierfür sei, dass der Erwerber beim einheitlichen Erwerbsgegenstand in seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt sei.

Demgegenüber sei eine zur Veräußererseite gehörende Person, die an der Bebauung mitwirke, indem sie diese maßgeblich beeinflusse, grunderwerbsteuerlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr. In Betracht kämen Personen, die das Grundstück selbst veräußern oder Bauleistungen erbringen oder das Bauvorhaben bzw. die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördern, dass sie Grundstück und Bauleistung zu einer einheitlichen Gesamtleistung zusammenführen. Hierbei sei erforderlich, dass diese Person mit der Person identisch sei, die das Grundstück erwerbe. Dies sei nicht der Fall, wenn die der Veräußererseite zuzurechnende Person mit bestimmendem Einfluss eine Gesellschaft gegründet habe (deren Alleingesellschafterin sie sei) und diese Gesellschaft den Grundstückskaufvertrag und den der Bebauung des Grundstücks dienenden Vertrag abschließe.