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6. Juli 2021 – Legal
Eigenbedarfskündigung: Allein hohes Alter der Mieterin kein Schutz

Allein das hohe Alter einer Mieterin ist nicht grundsätzlich ein Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung. Eine besondere Härte kann gegeben sein, wenn weitere Umstände wie eine angegriffene Gesundheit hinzukommen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 68/19).

Die Vermieterin hatte einer 1932 geborenen Mieterin gekündigt, die seit 1997 in der Wohnung lebte. Die Klägerin wollte aber weiterhin in ihrer Mietwohnung leben. Das Amtsgericht Berlin- Mitte und das Landgericht Berlin sahen in dem hohen Alter der Mieterin und deren Verwurzelung in der Gegend einen Grund gegen die Kündigung.

Der Bundesgerichtshof gab jedoch der Vermieterin Recht. Eigenbedarf sei hier gegeben. Mit einem Umzug verbundene Unannehmlichkeiten müssten von Mietern hingenommen werden. Allein ein hohes Alter genüge nicht, um eine besondere Härte festzustellen, weil sich das Alter bei jedem anders auswirke. Daher müssten weitere Umstände herangezogen werden, wie der Gesundheitszustand, die den Härtefalleinwand tragen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Mieter ab einem gewissen Alter kündigungsschutzprivilegiert seien.