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2. Juli 2021 – Tax
Neuerungen im (Einfuhr-) Umsatzsteuerrecht: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

Das Bundesfinanzministerium macht über die geänderten (einfuhr-)umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel zum 01.07.2021 aufmerksam.

Zum 01.07.2021 traten die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Dadurch verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel:

Einfuhrumsatzsteuer: Ab dem 01.07.2021 entfällt die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro. Alte Regelung: Bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Zollanmeldungen: Daher müssen ab dem 01.07.2021 für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt meistens der Beförderer der Waren (Post- bzw. Kurierdienst oder Onlinehändler). Dieser zahlt die fälligen Abgaben i. d. R. unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung. Dafür erheben die Post- bzw. Kurierdienste i. d. R. eine Servicepauschale.

Zollfrei: Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei (Informationen dazu auf www.zoll.de).

Import-One-Stop-Shop-Verfahren: Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem 01.07.2021 das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dieses Verfahren richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU) tätigen (Informationen dazu auf www.bzst.de).