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29. Juni 2021 – Legal
Wasserschaden durch fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers: Wasserversorgungsunternehmen haftet

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel entschied, dass das Wasserversorgungsunternehmen für einen durch ein fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers entstandenen Wasserschaden haftet (Az. 31 C 69/19).

Im Streitfall wurde im Keller eines Einfamilienhauses der Wasserzähler ausgetauscht, wobei es durch den Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens zu einem handwerklichen Fehler kam. Weil die Dichtung des Distanzstückes nicht ausgetauscht wurde, tropfte dadurch in der Folgezeit Wasser aus der Wasseruhr. Die Hauseigentümerin bemerkte den Wasseraustritt erst einen Monat später. Nachdem die Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin den Schaden regulierte, klagte die Versicherung gegen das Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Gebäudeversicherung. Ihr stehe wegen der Regulierung des Wasserschadens gegen das Wasserversorgungsunternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu. Nach Auffassung des Gerichts haftet das Unternehmen wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters, denn dieser ist als Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe anzusehen.