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23. Juni 2021 – Tax
Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes für eine Darlehensverbindlichkeit

Das Finanzgericht Münster entschied, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit seinem statisch-typisierenden Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten bestehen (Az. 13 V 505/21; Beschwerde anhängig, BFH-Az. XI B 44/21).

Im Streitfall wies die Antragstellerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das beklagte Finanzamt nahm demgegenüber eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Die Antragstellerin legte hiergegen Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Des Weiteren beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Antrag unbegründet ist, da jedenfalls für das Streitjahr 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestehen.