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23. Juni 2021 – Legal
Selbsthilferecht aus § 910 BGB – Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grundstücksnachbar – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht (Az. V ZR 234/19).

Im Streitfall stand auf dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragten seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des beklagten Nachbarn hinüber. Nachdem er die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Die Kläger verlangten von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Das Abschneiden der Äste gefährde die Standsicherheit des Baums. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (Az. V ZR 102/18) überholt. Das Berufungsgericht müsse nunmehr klären, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Sei dies der Fall, dann sei die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe. Das Selbsthilferecht könne jedoch durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Dies habe das Berufungsgericht noch zu prüfen.