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18. Juni 2021 – Tax
Erbschaftsteuerbegünstigungen: Begünstigungstransfer erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und eines Familienheims vom Erben auf einen Dritten übergehen können, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setze dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (Az. 4 K 1154/20 Erb).

Im Streitfall waren der Kläger und sein Bruder zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörten u. a. mehrere Grundstücke und eine Kommanditbeteiligung des Vaters. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden dem Kläger für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gem. §§ 13a- 13c ErbStG gewährt. Des Weiteren kam für eine nach dem Erbfall vom Kläger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen der Kläger und sein Bruder in 2018 eine Vereinbarung. Die Grundstücke wurden zwischen den Brüdern aufgeteilt. Der Bruder übertrug dem Kläger den anteiligen Kommanditanteil sowie den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung. Anschließend beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt eine Änderung seiner Erbschaftsteuerfestsetzung, denn nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen und das Familienheim statt bisher zu 50 Prozent in vollem Umfang zu gewähren. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Erbauseinandersetzung steuerlich nur berücksichtigt werden könne, wenn sie zeitnah – also innerhalb von sechs Monaten – nach dem Erbfall erfolge. Vorliegend seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen.

Die Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts steht der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegen. Das Gesetz enthalte keine Frist, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. II R 12/21).