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17. Juni 2021 – Tax
Zur Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

Wenn nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst wird, ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 17/18).

Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthalte, richte sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.

Wenn ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst habe, richte sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen seien.