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17. Juni 2021 – Tax
Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung – Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 2 K 2220/20).

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Klägers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte der Kläger im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Klägers. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass er den Überschuss zwischen Versteigerungserlös und Anschaffungskosten nicht zu versteuern habe. Es fehle bereits an einer Veräußerung. Ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Außerdem sei bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen, sodass im Streitfall die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.

Sowohl der Aussetzungsantrag als auch die Klage hatten keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt habe. Bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er könne – anders als bei einer Enteignung – den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dem Kläger eine Gläubigerbefriedigung tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern unbeachtlich.

Das Gericht bejahte auch eine Veräußerung innerhalb der Frist des § 23 EStG. Für diese Fristberechnung sei auf das obligatorische Rechtsgeschäft abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung sei daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei hingegen der “dingliche” Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.