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10. Juni 2021 – Tax
Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils

Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach dem Bewertungsgesetz stets den Mindestwert. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 3724/19).

Die Beteiligten stritten darüber, ob der gemeine Wert eines Anteils an der Klägerin gemäß dem Bewertungsgesetz aus Einziehungen von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

Das Finanzgericht entschied, dass die Finanzbehörde den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der Klägerin zutreffend anhand des Substanzwerts der Gesellschaft ermittelt habe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG seien Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach Satz 2 sei der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die am Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Sofern sich der gemeine Wert der Anteile nicht aus solchen Verkäufen ableiten lasse, sei er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei sei die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Satz 3 der Vorschrift regle, dass der Substanzwert der Gesellschaft, definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, nicht unterschritten werden dürfe. Schließlich normiere § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG, dass die Vorschriften zum vereinfachten Ertragswertverfahren zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Gerichts sprächen durchaus Gründe dafür, zumindest für den Fall einer freiwilligen Einziehung eines (Teil-)Geschäftsanteils, einen verkaufsähnlichen Vorgang anzunehmen.