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27. Mai 2021 – Tax
Abschreibung: Keine AfA-Berechtigung des Vermächtnisnießbrauchers

Wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines unentgeltlich im Wege des Vermächtnisses erworbenen Nießbrauchsrechts erzielt werden, fehlt es an der Berechtigung für die AfA, sofern der entsprechende Aufwand nicht vom Nießbrauchsberechtigten, sondern vom Erblasser getragen wurde. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 2/19).

Die Klägerin habe für den nießbrauchbelasteten Anteil keine Aufwendungen getragen. Die Finanzierung des gesamten Objektes sei durch den gemeinsamen Darlehensvertrag mit dem Ehemann und dessen Bedienung von dem gemeinsamen Konto erfolgt. Die Klägerin habe mithin Aufwand nur entsprechend ihrem Anteil getragen. Dass kurz vor dem Tod des Ehemannes und ersichtlich schon im Vorgriff auf sein alsbaldiges Ableben im Sommer 2015 eine Umfinanzierung erfolgte und die Klägerin nunmehr alleinige Darlehensnehmerin wurde, ändere daran nichts.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es die wirtschaftliche Betrachtung gebiete, in einer Konstellation wie der des Streitfalls die AfA-Berechtigung dem Nießbraucher zu gewähren. Zwar sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht grundsätzlich anerkannt, sie rechtfertige hier aber keine abweichende Berücksichtigung der AfA. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Eheleute seinerzeit die Einräumung eines Nießbrauchs für die Klägerin verabredet hatten und die Söhne als Erben eingesetzt wurden. Diese testamentarische Anordnung sei mit Eintritt des Erbfalls umgesetzt worden und die Klägerin erzielte auf dieser Grundlage seither als Nießbrauchsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die Klägerin danach gerade nicht Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils geworden sei, könne ihr auch nicht der der AfA zugrundeliegende Aufwand des Verstorbenen zugerechnet werden, sondern nur den Söhnen als Erben.