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25. Mai 2021 – Tax
Kosten für Pflegekraft als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können auch bei einer Unterbringung im Pflegeheim steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle, etwa als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt wurden. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 46/18).

Eine ältere Dame, die krankheitsbedingt im Heim wohnte, klagte gegen ihren Steuerbescheid. Sie verlangte, die Aufwendungen für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung anzuerkennen. Allerdings werden solche außergewöhnlichen Kosten nur teilweise berücksichtigt, denn ein gewisser Eigenanteil – die zumutbare Eigenbelastung – wird nicht anerkannt. Sie verlangte für den Betrag, der aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung nicht abzugsfähig war, den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Dieser Teil der Ausgaben müsse vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd anerkannt werden. Mit diesem Steuerbonus könnten 20 Prozent der Kosten – auch für Pflegedienstleistungen – steuermindernd abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Es müsse eine Rechnung dazu vorliegen und der Rechnungsbetrag dürfe nicht bar bezahlt werden.