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20. Mai 2021 – Tax
Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch ist nicht immer eindeutig, ob die Kosten tatsächlich aus beruflichem Anlass entstanden sind oder ob nicht doch private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend waren. Die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung können grundsätzlich – in bestimmtem Maße – steuerlich abgezogen werden.

Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektrogeräten? Das Finanzgericht Sachsen hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungkosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden (Az. 4 K 194/18). Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 Euro gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung.

Hinweis
Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind begünstigt. Anfallende Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben außer Ansatz.