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18. Mai 2021 – Tax
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete – Vorrang des örtlichen Mietspiegels als Vergleichsgrundlage

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet (Az. IX R 7/20).

Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten um die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung an einen Verwandten.

Der BFH entschied, dass die ortsübliche Marktmiete auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen ist. Könne ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder sei er nicht vorhanden, könne die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) ermittelt werden. Jeder dieser Ermittlungswege sei grundsätzlich gleichrangig. Nach Auffassung des Gerichts können eine oder zwei Wohnungen im selben Haus hingegen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.