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12. Mai 2021 – Tax
Beim Verkauf eines Gartenhauses kann Spekulationssteuer anfallen

Eigentümer, die ihr Wohnhaus verkaufen, brauchen den Gewinn nicht zu versteuern, wenn das Haus oder die Wohnung privat bewohnt wurde. Diese Regel greift auch für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser, wenn sie nur selbst genutzt wurden. Das Finanzgericht München entschied, dass eine Selbstnutzung nicht anzuerkennen ist, wenn es rechtlich nicht erlaubt war, in der Gartenanlage zu wohnen (Az. 2 K 1316/19).

Der Kläger hatte für 60.000 Euro einen Grundstücksanteil erworben, auf dem sich ein voll erschlossenes Wochenendhaus befand, das baurechtlich aber nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden durfte. Dennoch bewohnte der Kläger das Gartenhaus. Zwar gab es für das Haus keine offizielle Postanschrift, aber es verfügte über einen Gas-, Abwasser-, und Telefonanschluss sowie über Strom. Nach fünf Jahren verkaufte der Kläger die Immobilie für 152.000 Euro. Das Finanzamt sah in der Differenz aus Kauf- und Verkaufspreis einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und verlangte dafür Einkommensteuer. Der Kläger berief sich auf die Steuerbefreiung für selbst genutzte Wohnhäuser und legte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein. Allerdings ohne Erfolg.

Auch das Finanzgericht erkannte die Selbstnutzung nicht an, da es rechtlich nicht erlaubt war, in der Gartenanlage zu wohnen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn der Bundesfinanzhof hat die Revision des Klägers zugelassen (Az. IX R 5/21).