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7. Mai 2021 – Legal
Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der vom Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit von seinen privaten Wohnräumen zur Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice zurückgelegte Weg weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert ist (Az. L 17 U 487/19).

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Regelmäßig arbeitete er dabei auch im Homeoffice. Im Jahr 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Nach Auffassung des Gerichts beginne bei der Wegeunfallversicherung der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Des Weiteren scheide die Annahme eines Betriebsweges aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Bei Betriebswegen handele es sich um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.