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5. Mai 2021 – Legal
Umlagefähigkeit von Wartungskosten für Rauchmelder auf Mieter

Das Landgericht München I entschied, dass die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind (hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder), in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter erfordert, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (Az. 31 S 6492/20).

Im Streitfall hatte der Vermieter über die Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2018 abgerechnet. Die Abrechnung wies einen Nachzahlungsbetrag von rund 300 Euro aus, welchen der Kläger zunächst vor dem Amtsgericht München einklagte. Darin enthalten waren 16,35 Euro für „Rauchwarnmelder“. Im Mietvertrag war diese Position bei der Auflistung der einzelnen Betriebskostenarten jedoch nicht aufgeführt. Die beklagte Mieterin vertrat die Ansicht, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder mangels vertraglicher Vereinbarung nicht umgelegt werden können.

In erster Instanz hat das AG München dem Kläger insgesamt einen Betrag zugesprochen, worin der genannte Betrag von 16,35 Euro betreffend die Position „Rauchmelder“ mit enthalten war. Das LG München I hat das Urteil bezüglich der Kosten für die Wartung der Rauchmelder abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Betriebskosten könnten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart worden sei. Da dem Mieter deutlich gemacht werden müsse, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt würden, sei es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen. Da es sich im Streitfall jedoch sowohl um eine von der Mieterin zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme handele als auch im streitgegenständlichen Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthalten sei, seien die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder trotz fehlender Benennung im Mietvertrag als Betriebskosten ausnahmsweise umlagefähig. Jedoch scheitere die Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Wartungskosten hier letztlich an der fehlenden entsprechenden ausdrücklichen Erklärung seitens des Vermieters.