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5. Mai 2021 – Tax
Keine Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims mangels unverzüglicher Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Erwerb einer vom Erblasser als Teil seines Grundvermögens genutzten Wohnung ist mangels der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erbschaftsteuerfrei, wenn der Entschluss zur Selbstnutzung der Wohnung aufgrund im Einflussbereich des Erwerbers liegender vorhersehbarer Umstände (Erforderlichkeit der Räumung und der Durchführung von Renovierungsarbeiten) erst 18 Monate nach dem Erbfall umgesetzt wird. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2245/19).

Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung waren Umstände im Einflussbereich der Klägerin, die ihr nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten wären. Solche besonderen Voraussetzungen, wie z. B. ein erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten entdeckter gravierender Mangel der Wohnung, hätten hier nicht vorgelegen. Bei den ausgeführten Handwerkerleistungen handele es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten. Auch ein möglicher Mangel an Handwerksbetrieben, die die Renovierungsarbeiten hätten ausführen können, sei bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhersehbar gewesen. Ebenso sei der Umstand, dass aus Sicht der Klägerin erheblicher Renovierungsbedarf bzw. ein Instandhaltungsrückstand vorlag, jedenfalls unmittelbar nach dem Erbfall erkennbar gewesen.

Der Klägerin sei deshalb anzulasten, dass sie die Handwerker nicht früher mit der Erstellung von Angeboten beauftragte bzw. nicht weitere Handwerksbetriebe angesprochen hatte. Der Klägerin sei auch anzulasten, dass sie mit dem Ausräumen der Wohnung kein Unternehmen beauftragte. Das Gericht verkenne nicht, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag insbesondere durch ein Hüftleiden eingeschränkt war und für einige Zeit nicht selbst die Aufträge erteilen und deren Ausführung überwachen konnte. Auch insoweit hätte sich die Klägerin jedoch externer, erforderlichenfalls professioneller Unterstützung bedienen können.