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4. Mai 2021 – Tax
Kosten für Implementierung angeschaffter Software als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software

Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software. Das entschied das Finanzgericht München (Az. 10 K 1620/20). Wenn für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen seien, dürften dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbstständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut werde in der Regel ausscheiden.

Eine abweichende Auffassung habe der Bundesfinanzhof bei Kosten für die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses vertreten. Wenn das auf die Nutzung entfallende Entgelt nicht als Anschaffungs-(haupt-)kosten aktiviert werden könne, könnten auch Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert werden (BFH, IV R 16/95). Nichts anderes könne für die – hier gegebenen – Betriebsbereitschaftskosten gelten.