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29. April 2021 – Tax
Zeitpunkt der Zustellung eines Feststellungsbescheides mit Postzustellungsurkunde

Die Zustellung eines Verwaltungsakts (Feststellungsbescheides) im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten des steuerlichen Beraters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt wurde. Für den Beginn der Rechtsbefehlsfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post maßgebend. § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO findet in den Fällen einer förmlichen Zustellung nach § 3 VwZG keine Anwendung. Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 203/20).

Die Zustellung des streitigen Feststellungsbescheides wurde im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung des Bescheides in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten der steuerlichen Berater als Empfangsbevollmächtigte der Klägerin bewirkt. Die Ersatzzustellung sei zulässig gewesen, weil der Zusteller ausweislich der Postzustellungsurkunde an diesem Tag weder die steuerlichen Berater der Klägerin als die Person, denen mit Wirkung gegenüber der Klägerin zugestellt werden sollte, noch eine dort beschäftigte Person in den Geschäftsräumen angetroffen hatte. Der Zusteller habe auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt.

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes setze nicht voraus, dass der Empfänger den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nehme. Es genüge vielmehr, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm eine Kenntnisnahme erwartet werden könne. Der unstreitig durch die Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Einspruch gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. Dezember 2018 sei beim Beklagten erst am 30. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien durch die Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich gewesen. Die Klage sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.