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23. April 2021 – Legal
Bei Ende des Mietverhältnisses müssen Vermieter dem Mieter Frist für Räumung setzen

Mieter sind nach dem Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Wenn sie dieser Pflicht nicht sofort nachkommen, müssen Vermieter eine Frist zur Herausgabe setzen. Verweigern sie hingegen dem Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses den Zutritt, setzen sie sich rechtswidrig in Besitz der Mietsache. Das entschied das Amtsgericht Potsdam (Az. 23 C 425/19 (2)).

Das Mietverhältnis war im vorliegenden Fall zum Ende des Mai 2019 beendet worden. Die Vermieter erteilten dem Mieter zum 1. Juni ein Betretungsverbot. Bis zum 31. Mai beräumte der Mieter das Grundstück, konnte die Arbeiten aber nicht vollständig abschließen. Die Vermieter entsorgten den Rest und wollten vom Mieter die Kosten erstattet haben.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Er habe hier die Mietsache zwar nicht vollständig geräumt und seine Herausgabepflicht damit verletzt. Allerdings hätten die Vermieter dem Mieter eine Frist setzen müssen, anstatt wie hier die Mietsache ab dem 1. Juni in Besitz zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts sei dies Selbstjustiz gewesen. Vielmehr hätten die Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsvollstreckung betreiben müssen.