Aktuelles

21. April 2021 – Legal
StVO von 2013 kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin Fahrverbot begründen

Aufgrund von Formfehlern gibt es erhebliche Zweifel daran, ob die im April 2020 vorgenommene Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtmäßig ist. Bei Fahrverboten und Bußgeldern kommt sie daher aktuell nicht zur Anwendung. Maßgeblich ist dann die StVO von 2013. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az. 1 Ss (OWi) 173/20).

In dem Verfahren ging es um einen Autofahrer, der in einer Tempo-100-Zone um 46 km/h zu schnell unterwegs war. Er wurde zu 160 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Es ging um die Frage, ob überhaupt eine wirksame rechtliche Grundlage für die Maßnahmen vorgelegen hätte, nachdem die StVO-Novelle 2020 für nicht voll anwendbar erklärt wurde.

Der Kläger hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Als Rechtsgrundlage sei die StVO von 2013 anzuwenden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung von 2020 weiter. Auch hätte die Novelle 2020 mit ihren Änderungen im Bußgeldkatalog keine andere Bestrafung des verhandelten Verstoßes vorgesehen.