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16. April 2021 – Tax
Während Corona-Krise erleichterter Spendennachweis

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Aufgrund der Corona-Krise wurden die Anforderungen an den Nachweis für Spenden im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vereinfacht. Für Geldspenden genügt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Spenden an gemeinnützige Organisationen wie z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen können mit einem Kontoauszug, einem Lastschriftbeleg oder einem Ausdruck vom Onlinebanking als Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Normalerweise ist der vereinfachte Nachweis nur bis zu einem Spendenbetrag von 200 Euro möglich, aber in diesem besonderen Fall der Corona-Krise wurde die Grenze aufgehoben. Die Spende muss allerdings auf Sonderkonten eingezahlt werden, die extra für diesen Zweck eingerichtet wurden.

Seit 2018 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Das Finanzamt kann aber jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.