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13. April 2021 – Legal
Zugewandter Gegenstand nicht mehr im Nachlass – Vermächtnis unwirksam

Wenn ein Vermächtnisgegenstand vor dem Erbfall vom Erblasser veräußert worden ist, ist das Vermächtnis gegenstandslos. Der Bedachte hat nicht automatisch Anspruch auf den Verkaufserlös. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 140/20).

Eine Frau hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Lebensgefährte nach ihrem Tod ihren Pkw erhalten solle. Vier Monate vor ihrem Tod verkaufte die Frau das Fahrzeug, weil sie es nicht mehr fahren konnte. Als sie starb, war der Lebensgefährte der Ansicht, dass ihm der Verkaufserlös zustehe.

Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses bestehe. Wenn der zugewandte Gegenstand nicht mehr Nachlassbestandteil sei, habe dies nach dem Gesetz die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge. Die Erben könnten den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer nicht mehr zuwenden, da sie selbst keine Rechte mehr hieran haben. Ein Anspruch auf den Verkaufserlös bestünde nur dann, wenn sich ein entsprechender Wille aus der testamentarischen Anordnung ersehen ließe. Dies sei zu verneinen, wenn es der Erblasserin vor allem darum ging, der Person einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden und nicht um die Zuwendung eines bestimmten wirtschaftlichen Wertes, der durch den Gegenstand oder auch anders gegeben werden kann.