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12. April 2021 – Legal
Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit in Pandemiezeiten

Es gibt mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, insbesondere in Pandemiezeiten. Wer sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Arbeitsweg antritt, für den besteht auch auf diesem Arbeitsweg Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Bundessozialgericht in zwei Fällen (Az. B 2 U 2/18, B 2 U 20/18).

Für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort gelten nun keine einschränkenden Kriterien mehr. Ein dritter Ort liege dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst seien z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt, da es ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen würde. So sei es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es sei auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend sei, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt werde.

Hinweis
Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des Bundessozialgerichts beinhalten eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz. Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile u. a. in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.