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1. April 2021 – Tax
Zuteilung von „Bonus-Aktien“ ist kein Kapitalertrag

Die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, stellt eine begünstigte Kapitalmaßnahme dar und führt bei den Anteilseignern nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 2340/17).

Das Finanzamt habe unzutreffend die Zuweisung der Aktien an den Kläger als Sachdividende beurteilt. Zu den Bezügen könnten zwar nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft auf ihre Anteilseigner übertrage. Eine Ausnahme gelte aber für solche Bezüge, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto als verwendet gelten

Zudem habe eine Besteuerung der in der Anteilszuweisung liegenden Sachausschüttung im Ergebnis auch dann zu unterbleiben, wenn es sich hierbei um eine Kapitalmaßnahme handele, wonach eine anteilige Fortführung der Anschaffungskosten fingiert bzw. der Ertrag und die Anschaffungskosten mit Null Euro angesetzt würden und daher eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung der erhaltenen Anteile eintrete. Hiernach sei der Bezug der Aktien im Streitjahr nicht als steuerpflichtige (Sach-)-Dividende zu beurteilen.