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30. März 2021 – Tax
Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form kann unzumutbar sein

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar sind, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird (Az. 5 K 436/20 AO).

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbrachte. Für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten nahm sie keinen Steuerberater in Anspruch. Ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2015 übermittelte sie nach den Vorgaben des § 5b EStG elektronisch an das Finanzamt und verwendete hierfür ein Computerprogramm, ein sog. Hilfstool, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Für 2016 beantragte die Klägerin beim beklagten Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Sie führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Des Weiteren würde die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz jährlich mehr als 2.000 Euro kosten. Außerdem würde die Umstellung der Software jährliche Mehrkosten von 267 Euro sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Die Erstellung der elektronischen Bilanz für 2015 habe insgesamt vier Arbeitstage in Anspruch genommen. Für 2015 betrug ihr Umsatz rund 70.000 Euro und ihr Gewinn ca. 300 Euro. Für 2016 betrug ihr Umsatz rund 58.000 Euro und der Verlust rund 4.000 Euro. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und führte die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie im Sinne der Härtefallregelung wirtschaftlich unzumutbar (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO).