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29. März 2021 – Tax
Besondere Regelungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachspenden

Das Bundesministerium der Finanzen hat zwei Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden veröffentlicht (Az. III C 2 – S-7109 / 19 / 10002 :001, III C 2 – S-7109 / 19 / 10002 :001). Einzelhändler können ferner von einer weiteren Billigkeitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben.

Für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundlegend. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro kann (nur) bei wertloser Ware angesetzt werden, z. B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Corona-Pandemie führt gerade für den Einzelhandel zu einer Ausnahmesituation. Oftmals bleiben Unternehmen auf liegen gebliebener Saisonware sitzen. Wenn betroffene Unternehmer diese Waren spenden wollen, können sie von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert.

Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2021 erfolgen bzw. bereits erfolgt sind.