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24. März 2021 – Tax
Keine Umsatzsteuer bei Verkauf von zwei Kfz innerhalb von zwei Jahren

Eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist zu verneinen, wenn innerhalb von zwei Jahren zwar zehn Kfz angeschafft werden, über einen längeren Zeitraum aber lediglich zwei Fahrzeuge weiterveräußert werden und ein händlerähnliches Auftreten am Markt nicht zu erkennen ist. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 312/17).

Es sei im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes erfüllt seien. Im vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig war. Er habe zwar einen Gewerbebetrieb für den Im-und Export von gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen angemeldet, aber in 2009 nach seinen eigenen Angaben keine entsprechende Tätigkeit entfaltet und das Gewerbe bereits im Mai 2010 wieder abgemeldet. Zwischen August 2010 und Oktober 2011 war dann zwar wieder ein Gewerbebetrieb Im- und Export angemeldet, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei aber während dieser Perioden keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden.

Der Kläger verfügte nicht über ein Geschäftslokal, insbesondere verfügte er nicht über das Minimum von drei Stellplätzen, das Voraussetzung für den Erhalt von roten Händler- Kennzeichen war. Nach den Feststellungen der Außenprüfung habe der Kläger im Streitjahr 2010 zwei Fahrzeuge angeschafft und im Folgejahr acht weitere. Veräußert worden seien hiervon jedoch lediglich zwei Fahrzeuge. Aus diesen Vorgängen allein lasse sich keine nachhaltige, einem Händler vergleichbare Tätigkeit ableiten, zumal es sich bei dem einzig nachgewiesenen Verkauf um eine Veräußerung mit einem verhältnismäßig geringen Aufschlag auf den Einkaufspreis und ersichtlich ohne Inrechnungstellung der Ausfuhrkosten an eine Privatperson handelte. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten weiteren Verkaufs drei Jahre später, sei noch nicht von einer unternehmerischen Betätigung auszugehen. Ein derart geringes wirtschaftliches Engagement nähere sich dem Verhalten einer Privatperson, die ebenfalls in regelmäßigen Abständen ein Auto zu verkaufen pflege. Auch aus den übrigen Umständen ergebe sich kein anderes Bild. Allein der Erwerb von zehn Autos belege noch nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit.