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18. März 2021 – Legal
Betriebskostenabrechnung: Recht zur Belegeinsicht umfasst zugrundeliegende Zahlungsbelege

Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung umfasst auch die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Solange die Belegeinsicht verweigert wird, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 118/19).

Der Mieter einer Wohnung weigerte sich, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass dem Mieter zwar die Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege gewährt wurde, nicht jedoch die ebenfalls vom Mieter verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung. Während das Amtsgericht Berlin-Neukölln der Klage stattgab, wies sie das Landgericht ab. Es bestehe kein Anspruch auf die Nachforderung, da dem Mieter die begehrte Einsicht in die Zahlungsbelege nicht gewährt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Einem Mieter stehe gegenüber auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist. Das Einsichtsrecht des Mieters beziehe sich nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Dabei sei es unerheblich, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet. Denn mit Hilfe der Belege werde der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.