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15. März 2021 – Tax
Vermietung von Appartements in einem „Boardinghouse“ – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus der Vermietung von 19 voll möblierten Appartements eines „Boardinghouse”, die der Steuerpflichtige u. a. durch Flyer und in Buchungsportalen bewirbt, sind auch dann (noch) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige das Boardinghouse zeitweise als „Aparthotel” bezeichnet, Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und die Nutzer als „Kunden” bezeichnet. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 15 K 2394/19).

Entgegen der Auffassung der Finanzbehörde liegen hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb vor. Ein häufiger und kurzfristiger Mieterwechsel alleine führe nicht zur Gewerblichkeit. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Vermietungen „tatsächlich im Rahmen einer derartigen hotelähnlichen Organisationseinrichtung vollziehen”. Als entscheidend werde angesehen, inwieweit die Vermietung der (Ferien-)Wohnungen im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar sei. Dies ist der Fall, wenn die Wohnungen wie Hotel-oder Pensionsräume ausgestattet seien, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben werde und sie hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten würden und sich zudem in einem Zustand befänden, der die sofortige Vermietung zulasse.

Hier stelle sich die Tätigkeit des Klägers noch als Vermögensverwaltung dar, wodurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Weder die Anzahl der Appartements (19 Zimmer) noch die Werbetätigkeiten des Klägers (durch Flyer, Auftritt in Buchungsportalen, etc.) seien ein relevantes Kriterium zur Begründung eines Gewerbebetriebs. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger das Boardinghouse zeitweise als „Aparthotel” bezeichnet habe. Auch komme der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Bezeichnung der Nutzer als „Kunden” keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Ausstattung der Wohnungen (volle Möblierung, teilweise mit weiterer Einrichtung wie Küchenutensilien oder Fernseher).