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10. März 2021 – Legal
Nach Ausschlagung eines Erbes wirksame Anfechtung möglich

Wer ein Erbe ausschlägt, kann das nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig machen. Eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung kann im Einzelfall rechtmäßig sein. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3 Wx 166/20).

Ein geschiedener Mann verstarb kinderlos; seine Eltern waren vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Der Mann war von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden worden. Zum Erben war sein Cousin berufen. Der Cousin erklärte zunächst, die Nachlassregelung nicht zu übernehmen und schlug das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht aus, weil der Wert des Nachlasses nicht bekannt und nach Auskunft des Nachlassgerichts die Bestattung aus öffentlicher Hand gezahlt worden sei, weshalb er von einer Überschuldung ausgehe. Als der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger feststellte, dass sich ein nicht unerhebliches Vermögen im Nachlass befand, focht der Cousin seine Ausschlagungserklärung an. Er habe den Worten der Polizei vertraut, dass der Nachlass sicher überschuldet sei, weil sich die Wohnung in einem erbarmungswürdigen Zustand befunden habe.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gewähre dem Ausschlagenden ein Anfechtungsrecht, das er frist- und formgerecht ausüben müsse. Dies gelte indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruhe. Nicht anfechten könne hingegen, wer seine Entscheidung auf spekulativer, ungesicherter Grundlage treffe. Letzteres sei aber hier nicht der Fall, da sich der Cousin bemüht hat, Einzelheiten zum Nachlass in Erfahrung zu bringen. Er habe sowohl mit der Polizei, als auch dem Nachlassgericht Kontakt aufgenommen. Die Anfechtung sei daher rechtmäßig.