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25. Februar 2021 – Tax
Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass eine einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden kann (Az. 8 K 1860/16).

Streitig war, ob das beklagte Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das Hessische Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führe zu einer Doppelbesteuerung. Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Deutschland und Kanada geltenden Doppelbesteuerungsabkommens erfolge durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer- Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen hat.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 8/21 anhängig.