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19. Februar 2021 – Tax
Landwirtschaftliche Grundstücke als Privatvermögen

Das Finanzgericht Münster entschied, dass parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen darstellen und trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt (Az. 4 K 1326/17 F).

Im Streitfall war der Kläger Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Ursprünglich bewirtschaftete der Schwiegervater die Grundstücke im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst. Er verpachtete diese ab 1965 an verschiedene Pächter. Nach dem Tod ihres Vaters gab die Ehefrau des Klägers 1980 gegenüber dem Finanzamt die Verpachtung der Nutzflächen an. Der Landwirtschaftliche Kreisverband teilte dem Finanzamt auf weitere Nachfrage mit, dass mit der Verpachtung und Veräußerung des Inventars die wesentlichen Grundlagen des Betriebs abgegeben seien, sodass eine Aufgabe im Ganzen anzunehmen sei. Daraufhin ging das Finanzamt von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Der Kläger erklärte nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1982 weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. Ab 1988 behandelte das Finanzamt in mehreren Betriebsprüfungen die Grundstücke als Privatvermögen. Als der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 Teilflächen der Grundstücke veräußerte und ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter übertrug, erfasste das Finanzamt hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, weil die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Schreiben des Landwirtschaftlichen Kreisverbands eine Betriebsaufgabeerklärung darstelle.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt. Die parzellenweise Verpachtung durch seinen Schwiegervater habe nicht zur Betriebsaufgabe geführt. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung wurde im Streitfall nicht nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Eine Besteuerung sei nur dann unbillig, wenn die Finanzverwaltung bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung nachteilige Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen habe. Im Streitfall sei dies aber nicht geschehen, da der Schwiegervater des Klägers keinen Aufgabegewinn versteuert habe. Schließlich fehle es auch an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Diese hätten die parzellenweise Verpachtung gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt, obwohl sie hierzu gemäß den damaligen Verwaltungsanweisungen verpflichtet gewesen wären. Dass das beklagte Finanzamt erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken angesetzt hatte, reicht für einen konkret-individuellen Vertrauenstatbestand nicht aus.