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18. Februar 2021 – Tax
Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann vGA darstellen

Ein auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenes Gesellschafterdarlehen, welches nicht oder nicht angemessen verzinst wird, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung darstellen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 K 67/17).

Die Steuerpflichtige war eine GmbH, die in den Streitjahren 2014 und 2015 eine auf ihrem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter auswies. Die Forderung wurde unverzinst dem Gesellschafter überlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden Verzinsung jährliche verdeckte Gewinnausschüttungen an. Dafür legte es einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde, auf den sich die Beteiligten in einem vorhergehenden Verständigungsverfahren zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen geeinigt hatten. Gegen diese Festsetzung wendete sich die Klägerin. Eine Verzinsung der Forderung sei nicht mehr erforderlich, da der gesetzliche Basiszinssatz negativ sei. Das Finanzamt wies jedoch die gegen die Festsetzung der vGAs eingelegten Einsprüche zurück, da die Nichtverzinsung der Forderung dem Drittvergleich nicht standhält. Gegenüber einem Dritten hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer eine angemessene Verzinsung gefordert.

Das Gericht gab der Finanzbehörde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem Körperschaftsteuergesetz, da eine verhinderte Vermögensmehrung vorliege. Für Darlehen auf Verrechnungskonten würden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Ein “ordentlicher und gewissenhafter” Kaufmann würde ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos überlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Vermögensmehrung dar.

Auch der von der Bundesbank festgelegte negative Zinssatz könne insoweit nicht maßgeblich sein, da als Orientierungsgröße für einen angemessenen Zinssatz maßgeblich sei, welcher bei einem Darlehen an einen fremden Dritten vereinbart worden wäre. Der jeweils angemessene Zinssatz sei dazu in regelmäßigen Abständen zu schätzen. Dementsprechend könne die Höhe für einen angemessenen Zinssatz nicht stets genau bestimmt werden. Er müsse sich jedoch in einer bestimmten angemessenen Marge bewegen, die sich zwischen den banküblichen Habenzinsen und den banküblichen Sollzinsen befindet. Der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz i. H. v. 4,5 % erscheine hier angemessen. Die Annahme einer vGA in der vom Finanzamt festgesetzten Höhe sei somit nicht zu beanstanden.