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16. Februar 2021 – Legal
Verschattungen einer Photovoltaikanlage durch Bauvorhaben des Nachbarn bei Einhaltung der Abstandsflächen hinzunehmen

Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage, die durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück entstehen, hinzunehmen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt dann nicht vor. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 7 B 1616/20).

Ein Grundstückseigentümer hatte im Jahr 2020 Klage gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung erhoben. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Der Nachbar wollte auf seinem Grundstück ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage errichten. Der klagende Grundstückseigentümer bemängelte, dass durch das Bauvorhaben eine Verschattung seiner auf seinem Haus errichteten Photovoltaikanlage eintrete. Das Verwaltungsgericht Köln konnte eine unzumutbare Verschattung nicht feststellen und wies daher den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der geltend gemachten Verschattung der Photovoltaikanlage liege nicht vor. Nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot seien Verschattungen regelmäßig hinzunehmen, wenn die Abstandsflächen eingehalten seien, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Wenn daher die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude eingehalten würden, sei eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu werten.