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12. Februar 2021 – Tax
Behandlung von Komplementären einer KGaA als Mitunternehmer

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wie Mitunternehmer zu behandeln sind. Ihre Einkünfte werden – einschließlich anteiliger steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben – transparent an der Wurzel abgespalten (Az. 5 K 186/18; Revision zugelassen).

Im Streitfall war zwischen den Beteiligten die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Investitionszulage und anrechenbarer Steuern bei den Einkünften des Klägers aus der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA für das Jahr 2003 streitig. Das beklagte Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn des Klägers aus der Beteiligung als Komplementär der KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage und der anrechenbaren Steuern, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage und die anrechenbaren Steuern bereits bei der KGaA berücksichtigt worden seien. Es legte der Besteuerung die intransparente Sichtweise zugrunde, wonach der ermittelte Gewinnanteil des Komplementärs ungemildert als gewerbliche Einkünfte zu versteuern ist und Steuerbefreiungen nicht auf den persönlich haftenden Gesellschafter durchschlagen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht folgte mit seiner Entscheidung hingegen der Rechtsprechung des BFH und ging von einer transparenten Besteuerung der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA aus.